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fragen_und_antworten:geplanter_urlaub_nicht_genehmigt

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fragen_und_antworten:geplanter_urlaub_nicht_genehmigt [2012/10/01 18:06] (aktuell)
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 +**Geplanter  Urlaub - trotzdem nicht genehmigt ** 
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 +(aktualisiert 25.05.2007)
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 +// Die Haupturlaubszeit hat gerade begonnen - und prompt taucht  wieder ein Problem auf: Der im Urlaubsplan genehmigte Urlaub kann kurzfristig a.  G. unvorhergesehener Ereignisse durch den Vorgesetzten nicht - oder nur zeitlich  verkürzt - genehmigt werden bzw. im Extremfall muss der bereits begonnene  Urlaub abgebrochen werden.
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 +Welche Folgen hat das und in welchem Rahmen ist das  zulässig?
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 +Zunächst sei festgestellt, dass diese - für beide Seiten  unangenehme - Situation einer sensiblen Einzelfallentscheidung bedarf. An dieser  Stelle sei auch nochmals ausdrücklich auf die **Verpflichtung aller Bereiche zur Erstellung von Urlaubsplänen** hingewiesen. Diese ergibt  sich aus der auch in der A.ö.R. noch nachwirkenden Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat zur  Urlaubsregelung vom 01.08.1993. (Zu finden unter: [[:dokumente:dokumente#dienstvereinbarungen|Dienstvereinbarungen]].)
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 +Individualrechtlich hat der Urlaubsplan vor allem zwei  Folgen:
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 +    * Er ist ein Beweismittel, wann der Beschäftigte im Laufe des   Kalenderjahres seinen Urlaub nehmen kann und
 +    * dass nach Aufnahme in den Urlaubsplan eine einseitige Änderung des   Urlaubstermins durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer grundsätzlich   nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist eine Änderung nur durch Vereinbarung   zulässig.
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 +Rechtsprechung und Rechtslehre lassen nur bei ganz  unvorhergesehenen Ereignissen den Widerruf des vom Arbeitgeber erteilten oder  vereinbarten Urlaubs zu.
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 +//__Beispiel auf Seiten des Arbeitgebers__   //__:__    // Plötzlicher  Ausfall anderer Arbeitnehmer, der die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes  unmöglich macht bzw. ernstlich gefährdet.// 
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 +//__Beispiel auf Seiten des Arbeitnehmers__   //__:__//  Unabwendbare  plötzlich eingetretene Ereignisse, die den Beschäftigten daran hindern,  den  Urlaub anzutreten. Diese Ereignisse müssen in ihren Auswirkungen auf den  Arbeitnehmer so eindrücklich sein, dass zu erwarten ist, dass  der Urlaubszweck  - die Erholung - nicht erreicht werden kann.// 
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 +**Ein einmal genehmigter Urlaub bindet also den Arbeitgeber  grundsätzlich.**    Er kann ihn deshalb auch **nur in Notfällen widerrufen**.  Es muss sich dabei um zwingende Notwendigkeiten handeln, welche einen anderen  Ausweg nicht zulassen (vgl. BAG-Urteil v. 29.01.1960 - 1 AZR 200/58 - u. v.  19.12.1991 - 2 AZR 367/91).
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 +Eine **Rückberufung**    eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub  ist **sogar nur in ganz besonderen Ausnahmefällen**    zulässig. Voraussetzung  ist, dass aus wichtigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen gerade dieser  Beschäftigte benötigt wird und dem Arbeitnehmer der Abbruch des Urlaubs  zugemutet werden kann.
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 +Widerruft der Arbeitgeber den im Urlaubsplan festgelegten  Urlaub oder ruft er den Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurück,  so hat er ihm die hieraus **entstehenden unvermeidbaren Kosten und Auslagen zu  ersetzen**.
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 +Die vereinzelt immer wieder zu hörende Annahme, die  Bereitschaft zur Urlaubsunterbrechung würde mit einem zusätzlichen Urlaubstag  "honoriert" werden, ist jedoch unbegründet, da im Haustarifvertrag - wie auch früher im BAT-O / MTArb-O - nicht vereinbart.
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 +Abschließend sei noch auf Folgendes  hingewiesen: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmer und seine Gewährung gehört  zu den arbeitsvertraglich geregelten Hauptpflichten des Arbeitgebers. Da ein  Pflicht verletzendes Handeln u. U. sogar Schadensersatzansprüche des  Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber verursachen kann, ist eine besondere  Sorgfaltspflicht geboten. Deshalb sei daran erinnert, dass die Funktion des  Arbeitgebers in der Dienststelle **ausschließlich durch den Ärztlichen Direktor**    **und**    den durch ihn beauftragten **Geschäftsbereichsleiter Personal**, wahrgenommen wird. Demzufolge ist eine **__einseitige__** **Widerrufung des genehmigten Urlaubs bzw.  Urlaubsabbruch auch nur durch sie möglich. ** 
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 +Treffen der Urlaubsanspruchsberechtigte und der für die  Dienstabsicherung des Bereichs Verantwortliche jedoch eine **einvernehmliche  Regelung zur Verlegung des Urlaubs**, ist eine Einbeziehung des Ärztlichen Direktors bzw. des Geschäftsbereichsleiters Personal nicht erforderlich.
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fragen_und_antworten/geplanter_urlaub_nicht_genehmigt.txt · Zuletzt geändert: 2012/10/01 18:06 (Externe Bearbeitung)